Revisionszulassung zu Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst bei Auslandsdienst
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 111/15, 2 B 111/15 (2 C 27/16)
- Datum
- 20.09.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B111.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.
Fragen zur Anerkennung und zum Umfang des Freizeitausgleichs für durch Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit können grundsätzliche Bedeutung begründen, insbesondere bei Auslandseinsätzen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1–3 GKG; die Übernahme der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ist zulässig.
Das Vorliegen mehrerer gleichgelagerter, beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Revisionen kann die Zulassung einer Revision im Interesse der klärenden Rechtsfortbildung begründen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 1643/13, Urteil
vorgehend VG Köln, 23. Mai 2013, Az: 15 K 5/13
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.