Zulassung der Revision: Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 BDG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 10/11, 2 B 10/11 (2 C 63/11)
- Datum
- 28.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Klärung wichtiger Rechtsfragen beitragen kann.
Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 S. 2–4 BDG sind die Voraussetzungen und Reichweite der Berücksichtigung von Milderungsgründen zu prüfen.
Trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen, wenn die Schwere des Dienstvergehens oder sonstige gewichtige Umstände dies rechtfertigen.
Die Auswahl und Begründung der Disziplinarmaßnahme erfordert eine sorgfältige Abwägung der disziplinarrechtlichen Schutz- und Sanktionszwecke gegenüber den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. September 2010, Az: 16b D 08.314, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.