Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zu Anforderungen an 'Opt‑out' für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 100/15, 2 B 100/15 (2 C 43/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B100.15.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll die Auslegung von Art. 22 RL 2003/88/EG klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung von Rechtsfragen beitragen kann.

2

Die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG ist maßgeblich für nationale Regelungen, die ein freiwilliges "Opt‑out" zulassen und Mehrarbeit über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden ermöglichen.

3

Fragen zur Zulässigkeit und den inhaltlichen Anforderungen eines nationalen "Opt‑out" für Schichtarbeit und Feuerwehrdienst sind unionsrechtlich relevant und können der obergerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren bedürfen.

4

Bei Regelungen für Einsatzkräfte (z. B. Feuerwehrpersonal) ist zu prüfen, ob die durch die RL 2003/88/EG verfolgten Schutzzwecke der Arbeitszeitbegrenzung gewahrt bleiben.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 25.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1286/11

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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