Treffer
BVerwG Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung nach der WBO unzulässig

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
Aktenzeichen
1 WNB 4.26
Datum
30.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:300926B1WNB4.26.0
Quelle
Der Antragsteller legte persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein. Das BVerwG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vertretungszwang besteht. Dieser erfasst auch die fristwahrende Einlegung und Begründung des Rechtsmittels. Eine rechtzeitige Nachholung durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgte nicht; Gründe für eine Fristhemmung lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO besteht für Prozesshandlungen des Beschwerdeführers Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt.

2

Der Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfasst nicht nur förmliche Sachanträge, sondern auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Beschwerde.

3

Eine vom Beteiligten persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist formgerecht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nachgeholt wird.

4

Das Truppendienstgericht muss über die gesetzlich zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hinaus nicht auf Einzelheiten von Inhalt und Reichweite des Vertretungszwangs hinweisen.

Vorinstanzen

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 17. Juni 2026, Az: S 10 BLa 6/24 und S 10 RL 1/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Juni 2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Juni 2026, ihm zugestellt am 26. Juni 2026, mit einem am 13. Juli 2026 beim Truppendienstgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, am 27. Juli 2026 (Montag) abgelaufen ist.

2

Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).

3

Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller selbst abgefasste und unterzeichnete Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Beschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.