Treffer
BVerwG Beschluss

Abtrennung des Schadlosstellungsantrags wegen fehlender Wehrdienstgerichtszuständigkeit

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
Aktenzeichen
1 WB 75.25
Datum
22.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:220926B1WB75.25.0
Quelle
Der Antragsteller greift die Ablehnung seines Laufbahnwechsels für das Auswahljahr 2020 an und begehrt unter anderem eine laufbahn-, status- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung. Das BVerwG trennt den auf Schadlosstellung gerichteten Teil des Verfahrens ab. Für Ansprüche auf Geld- und Sachbezüge sowie besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung sind die Wehrdienstgerichte nicht zuständig. Zuständig sind vielmehr grundsätzlich die allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 82 Abs. 1 SG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über Geld- und Sachbezüge sowie die Versorgung von Soldaten unterfallen der Regelung des § 30 SG.

2

Ein auf besoldungs-, versorgungs-, laufbahn- oder statusrechtliche Schadlosstellung gerichtetes Begehren gehört grundsätzlich zu den von § 30 SG erfassten Streitigkeiten.

3

Die Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte erfasst Streitigkeiten nach § 30 SG nicht; hierfür verbleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG.

4

Der sachlich unzuständige Teil eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens ist nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen und bei Vorliegen der Voraussetzungen an das zuständige Gericht zu verweisen.

Tenor

Soweit der Antragsteller Ansprüche auf Schadlosstellung geltend macht, wird der Rechtsstreit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 59.26 weitergeführt.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft den Wechsel des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Bevor der Antragsteller 2023 für den Laufbahnwechsel zugelassen und am 5. März ... zum Major befördert wurde, war ein Antrag vom 3. September 2019 für das Auswahljahr 2020 mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 abgelehnt worden. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

2

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung für das Auswahljahr 2020. Er habe bereits 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Es sei prozessökonomisch sinnvoll, sein Rechtsmittel zur Durchsetzung seines Schadlosstellungsinteresses fortzusetzen.

3

Der Antragsteller beantragt,

den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig waren, festzustellen, dass der Antragsteller für den Laufbahnwechsel 2020 hätte ausgewählt werden müssen, den Antragsteller so zu stellen, als wäre er für den Laufbahnwechsel 2020 zugelassen worden (Schadlosstellung),

hilfsweise den Antrag zu 3. an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.

4

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5

Der Senat entscheidet über die Verfahrenstrennung in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 WB 71.19 u. a. - juris Rn. 5).

6

Für die Entscheidung über den auf finanzielle, laufbahn- und status- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gerichteten Antrag zu 3. ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N., vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 16 m. w. N.). Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt.

7

Dieser Teil des Rechtsstreits ist deshalb nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 93 Satz 2 VwGO zunächst abzutrennen, unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Gericht zu verweisen, sofern die Bedingung für den Hilfsantrag zu 3. eingetreten ist.