Erledigungssituation in Soldatenbeteiligungsverfahren: fehlendes substanziiertes Feststellungsinteresse
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Wehrdienstsenat
- Aktenzeichen
- 1 WB 42/09
- Datum
- 25.03.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. entfällt zwar die formelle Feststellungsantragsstellung, verlangt aber, dass der Antragsteller das Feststellungsinteresse substanziiert darlegt.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme vor gerichtlicher Entscheidung erledigt und stellt sie keinen Befehl i.S.v. § 2 Nr. 2 WStG dar, entscheidet das Wehrdienstgericht über ihre Rechtswidrigkeit nur bei Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses, etwa wegen Wiederholungsgefahr.
Die Darlegungspflicht für das Feststellungsinteresse liegt beim Antragsteller; das Gericht hat keine eigene Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses.
Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis (z.B. weil die Maßnahme bestandskräftig geworden ist und der Betroffene aus dem Dienst ausgeschieden ist), ist ein Verpflichtungsantrag zur Fortsetzung eines Beteiligungsverfahrens unzulässig.
Leitsatz
§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrages, der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen; eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obliegt dem Senat nicht (wie Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <138>).
Gründe
...
Der Antrag ist unzulässig.
1. Allerdings hat der Antragsteller den richtigen Rechtsweg beschritten. Für den Antrag ist gemäß § 16 SBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Bei Streitigkeiten des Personalrats über personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte ist zwar grundsätzlich der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Abweichend von dieser generellen Rechtswegzuweisung in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten aber dann eröffnet, wenn sich der Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 11.09 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Mit der Zuweisung der Befugnisse der Vertrauensperson an die Soldatenvertreter im Personalrat enthält § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Maßgabe zum Personalvertretungsgesetz im Sinne des § 48 Satz 1 SBG, die sich für den Bereich der Beteiligungen in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch auf den Rechtsweg gemäß § 16 SBG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO auswirkt (Beschluss vom 1. November 2001, a.a.O. S. 228 f.).
Die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Versetzung des Hauptmanns K. nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG ist eine Angelegenheit, die ausschließlich die Gruppe der Soldaten betrifft.
Für den Antrag ist nach § 21 Abs. 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.
2. Der Antrag des Antragstellers ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Beschwerdebescheides und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, das Beteiligungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung des Hauptmanns K. fortzusetzen.
a) Für einen solchen Verpflichtungsantrag fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Personalangelegenheit durch die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 14. August 2008 und die Rücknahme des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs im Verfahren BVerwG 1 WB 83.08 bestandskräftig abgeschlossen ist. Es kommt noch hinzu, dass der betroffene Soldat inzwischen aus dem Dienst ausgeschieden ist. Unter diesen Umständen ist für die vom Antragsteller begehrte Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens kein Raum.
b) Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 16 SBG (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1). § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrages (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52). Der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse, das sich im Falle des § 16 SBG insbesondere aus einer Wiederholungsgefahr ergeben kann, substanziiert geltend machen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 a.a.O.; vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137 f.>, Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 und vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149, sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Der Senat hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Verfügung vom 31. Juli 2009 Gelegenheit gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich das Beteiligungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat und welche Anträge gegebenenfalls gestellt werden sollen. Eine Stellungnahme und insbesondere eine Darlegung der Umstände, aus denen sich hier eine Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO ergeben könnte, sind nicht erfolgt und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obliegt dem Senat nicht (vgl. Beschluss vom 4. März 1976 a.a.O. S. 138).
Zitiert von (30)
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