Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren: Dreierbesetzung ohne ehrenamtliche Richter
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Wehrdienstsenat
- Aktenzeichen
- 1 WB 4/10
- Datum
- 22.04.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren findet § 23a Abs. 3 WBO Anwendung, sodass die Vorschriften des § 152a VwGO entsprechend gelten.
Die Verweisung nach § 23a Abs. 3 WBO überträgt auch die Form der gerichtlichen Entscheidung über eine erfolglose Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO in die Wehrbeschwerdeordnung.
Über eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheidet der Senat durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern, auch wenn die gerügte Entscheidung in fünfköpfiger Besetzung ergangen ist.
Der gesetzgeberische Wille, Anhörungsrügen in der 'kleinen' Besetzung zu entscheiden, führt bei entsprechender Anwendung auf Wehrgerichte zur Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.
Leitsatz
Im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
...
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.
Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 WBO für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Mit dieser Verweisung wird auch die Form der gerichtlichen Entscheidung, die nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei erfolgloser Anhörungsrüge durch Beschluss ergeht, in die Wehrbeschwerdeordnung transformiert. In Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheiden die Senate des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn sich die Rüge auf ein in der Besetzung mit fünf Richtern ergangenes Urteil bezieht - durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 (8 C 8.06) - juris Rn. 1). Der in der Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass über die Anhörungsrüge nur in der sich aus § 10 Abs. 3 VwGO ergebenden "kleinen" Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll, führt bei der in § 23a Abs. 3 WBO vorgesehenen entsprechenden Anwendung auch für das Wehrdienstgericht zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Dies gilt im Übrigen - soweit Entscheidungen nach § 152a VwGO in Betracht kommen - auch für die Besetzung der Verwaltungsgerichte (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und für die Oberverwaltungsgerichte, soweit der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. § 2 Satz 2 AGVwGO BE; § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGVwGO; § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO NW; § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO RP; § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO LSA).
Zitiert von (11)
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