Treffer
BVerwG Beschluss

Abtrennung des Mobbing-Schadensersatzanspruchs im Wehrbeschwerdeverfahren

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
Aktenzeichen
1 WB 26.26
Datum
25.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:250826B1WB26.26.0
Quelle
Ein Berufssoldat wandte sich gegen seine Versetzung und verlangte zugleich immateriellen Schadensersatz wegen behaupteten Mobbings. Das Bundesverwaltungsgericht trennte den Schadensersatzanspruch ab, weil hierfür nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist. Der abgetrennte Teil wird unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt und ist an das zuständige Gericht zu verweisen. Die Verweisung wird auf Wunsch des Antragstellers bis zur Sachentscheidung über die Versetzung zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden in einem Wehrbeschwerdeverfahren Ansprüche mit unterschiedlichen eröffneten Rechtswegen kumulativ geltend gemacht, ist der nicht dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zugewiesene Anspruch abzutrennen.

2

Für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet.

3

Der wegen Unzuständigkeit abgetrennte Teil eines Wehrbeschwerdeverfahrens ist nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 2 VwGO gesondert fortzuführen und an das zuständige Gericht zu verweisen.

4

Die Entscheidung über eine Verfahrenstrennung kann im Wehrdienstsenat ohne ehrenamtliche Richter ergehen.

5

Die Verweisung eines abgetrennten Anspruchs kann auf Antrag des Betroffenen bis zur Entscheidung über einen vorgreiflichen, im Wehrbeschwerdeverfahren verbleibenden Streitgegenstand zurückgestellt werden.

Tenor

Soweit der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 26.26 Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings geltend macht, wird der Rechtsstreit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 50.26 weitergeführt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wendet sich gegen seine Versetzung zum ... und macht in diesem Kontext auch einen Anspruch auf Gewährung von immateriellem Schadensersatz wegen Mobbings geltend.

2

Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit der Auflösung seiner bisherigen Dienststelle zum ... versetzt.

3

Unter dem 26. September 2025 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung und rügte unter anderem, dass die Versetzung zum wiederholten Mal unter Verletzung seiner Beteiligungsrechte und entgegen einer ärztlichen Stellungnahme erfolgt sei. Hierin liege Mobbing.

4

Unter dem 6. November 2025 legte der Antragsteller weitere Untätigkeitsbeschwerde ein und rügte, dass über seine Erstbeschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings in Höhe von 2 000 €.

5

Den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 13. Mai 2026 dem Senat vorgelegt. Der Antrag auf immateriellen Schadensersatz sei an das Landgericht Bonn zu verweisen.

6

Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zu der Verweisung an das Landgericht Bonn Stellung zu nehmen.

7

Der Antragsteller trägt hierzu vor, die vom Bundesministerium der Verteidigung angeregte Verweisung des Schadensersatzantrages an das Landgericht Bonn sei schlüssig. Der Senat sollte aber zunächst über die vorgreifliche Hauptsache entscheiden.

8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat entscheidet über die Verfahrenstrennung in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 WB 71.19, 1 WB 2.20 - juris Rn. 5 m. w. N.).

10

Der Antragsteller macht kumulativ mehrere Ansprüche geltend, für die nach der übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung des Antragstellers und des Bundesministeriums der Verteidigung unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Soweit er immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Dieser Teil des Rechtsstreits ist deshalb nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen, unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Gericht zu verweisen. Auf die Bitte des Antragstellers hin wird die Verweisung bis nach der Sachentscheidung zu der Versetzung zurückgestellt.