Revisionszulassung: Rücknahme Asylantrag bei Aufrechterhaltung nationaler Abschiebungsverbote (Dublin III)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 99/17, 1 B 99/17 (1 C 30/17)
- Datum
- 21.11.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B1B99.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klärung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote kann grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen, die revisionsgerichtlich zu prüfen sind.
Bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) sind die prozessualen und materiellen Auswirkungen einer Rücknahme des Asylantrags im Hinblick auf Zuständigkeit und die Fortgeltung nationaler Schutzverbote rechtlich zu klären.
Die bloße Rücknahme eines Asylantrags begründet ohne gerichtliche Klärung nicht automatisch die Unbeachtlichkeit eines weiterhin geltend gemachten nationalen Abschiebungsverbots.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 30. Januar 2017, Az: 1 Bf 50/15.A, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 17. Februar 2015, Az: 10 A 5341/14
Gründe
Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) näher zu klären.