Regelausweisung: Beschwerde stattgegeben, Revision zu §54 Nr.5 AufenthG zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)
- Datum
- 28.07.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und weiterer Klärungsbedarf zu Auslegungsfragen besteht.
Der Tatbestand einer ‚Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt‘ nach §54 Nr.5 AufenthG bedarf einer eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht und ist nicht ohne weiteres mit strafrechtlichen Begrifflichkeiten gleichzusetzen.
Bei der Auslegung von §54 Nr.5 AufenthG kann zu prüfen sein, inwieweit auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.
Eine Beschwerde gegen eine Regelausweisung ist dann zulässig und begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des §54 Nr.5 AufenthG rechtsfehlerhaft angewandt hat.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2010, Az: 19 B 09.929, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.