Revision zugelassen: 'starke Vermutung' bei Wehrdienstverweigerung im Asylrecht
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 79/21, 1 B 79/21 (1 C 57/21)
- Datum
- 07.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B1B79.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben im Asylrecht aufweist.
Bei Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU kann aus der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e genannten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" für die Verknüpfung mit einem in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund begründet werden; die konkreten Anforderungen an diese Vermutung sind zu bestimmen.
Eine einmal angenommene "starke Vermutung" ist widerleglich; sowohl das Vorbringen der Parteien als auch die Würdigung des Gerichts müssen sich mit möglichen Entkräftungsgründen auseinandersetzen.
Die Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" ist bei der Bildung der richterlichen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2021, Az: OVG 3 B 49.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 29. August 2017, Az: 19 K 254.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.