Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Klärung der „starken Vermutung“ bei Militärdienstverweigerung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 B 78/21, 1 B 78/21 (1 C 56/21)
Datum
07.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B1B78.21.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Grund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ nach EuGH (C‑238/19) bestehen, wenn Verweigerung des Militärdienstes mit einem Richtlinien‑Verfolgungsgrund verknüpft wird. Zudem soll die Bedeutung dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO) geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung für die Anwendung unionsrechtlicher Maßstäbe dient.

2

Bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU ist zu bestimmen, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer "starken Vermutung" bestehen, die eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund begründen kann.

3

Die Widerlegbarkeit einer solchen "starken Vermutung" und die Anforderungen an den Nachweis der Widerlegung sind ausdrücklich zu prüfen und zu konkretisieren.

4

Bei der Überprüfung von Asylentscheidungen ist die Bedeutung einer aus der EuGH‑Rechtsprechung abgeleiteten "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Mai 2021, Az: OVG 3 B 59.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 17. August 2017, Az: 19 K 171.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.

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