Revision zugelassen: 'starke Vermutung' bei Verweigerung des Militärdienstes (Art.9/Art.10 Richtlinie 2011/95/EU)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 76/21, 1 B 76/21 (1 C 53/21)
- Datum
- 07.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B1B76.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutenden Frage Gelegenheit erhalten soll.
Eine "starke Vermutung" kann die Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem der in Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe begründen; die Voraussetzungen für das Entstehen einer solchen Vermutung sind konkret zu bestimmen.
Die Voraussetzungen und die Widerlegbarkeit einer "starken Vermutung" sind unter Berücksichtigung der EuGH‑Rechtsprechung (insb. C‑238/19) auszulegen und auf nationaler Ebene anzuwenden.
Das Vorliegen oder die Widerlegung einer derartigen Vermutung ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) zu würdigen und kann die Gesamtbewertung der Verfolgungsgefahr prägen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 80.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 24. August 2017, Az: 23 K 368.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.