Zulassung der Revision zur "starken Vermutung" bei Wehrdienstverweigerung (Asylrecht)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 46/21, 1 B 46/21 (1 C 38/21)
- Datum
- 02.11.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:021121B1B46.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Asylgründen kann eine "starke Vermutung" dafür sprechen, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund verknüpft ist; die Voraussetzungen einer solchen Vermutung sind konkret zu bestimmen.
Die Widerlegbarkeit einer "starken Vermutung" ist gesondert zu prüfen; Umstände, die die Verbindung zwischen Wehrdienstverweigerung und Verfolgung in Zweifel ziehen, können die Vermutung entkräften.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist der Beweiswert einer "starken Vermutung" zu berücksichtigen; sie kann Beweiserleichterungswirkung haben, ersetzt aber nicht die umfassende Würdigung aller relevanten Umstände.
Für die Auslegung und Anwendung des Asylrechts sind die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU und die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Verfolgungsgründen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2021, Az: OVG 3 B 107.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 1. August 2017, Az: 19 K 214.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.