Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Frage der Sperrfrist (§11 AufenthG) bei Asylberechtigten

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 B 4/13
Datum
12.09.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde des Beklagten gegen eine Ausweisungsentscheidung wurde vom BVerwG als zulässig und begründet angesehen. Das Gericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Entscheidungsgegenstand ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf das Erfordernis der vorherigen Ausreise verzichtet werden kann. Weitere Zulassungsgründe bedurften keiner Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.

2

Bei der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann die Frage aufgeworfen werden, ob unter bestimmten, näher zu bestimmenden Voraussetzungen vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden darf.

3

Die Zulassung der Revision dient der Klärung verfahrens‑ und materialrechtlicher Grundsatzfragen des Ausländer‑ und Asylrechts und kann vorrangig behandelt werden, sodass weitere Zulassungsgründe entfallen können.

4

Wenn das Revisionsgericht zur weiteren Klärung zugelassen wird, ist eine nochmalige Prüfung von bereits vorgebrachten zusätzlichen Zulassungsgründen entbehrlich.

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 739/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

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