Revisionszulassung zur Frage der Sperrfrist (§11 AufenthG) bei Asylberechtigten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 4/13
- Datum
- 12.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Bei der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann die Frage aufgeworfen werden, ob unter bestimmten, näher zu bestimmenden Voraussetzungen vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden darf.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung verfahrens‑ und materialrechtlicher Grundsatzfragen des Ausländer‑ und Asylrechts und kann vorrangig behandelt werden, sodass weitere Zulassungsgründe entfallen können.
Wenn das Revisionsgericht zur weiteren Klärung zugelassen wird, ist eine nochmalige Prüfung von bereits vorgebrachten zusätzlichen Zulassungsgründen entbehrlich.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 739/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.