Revisionszulassung: Voraussetzungen des 'Feststehens' der Abschiebungsdurchführbarkeit (§34a AsylG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 23/17, 1 B 23/17 (1 C 6/17)
- Datum
- 27.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:270317B1B23.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Angelegenheit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die der weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.
Der Tatbestand, dass 'feststeht, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann' (§34a Abs.1 Satz1 AsylG), erfordert eine hinreichende und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen gestützte Gewissheit über die Durchführbarkeit der Abschiebung.
Bei der Prüfung des 'Feststehens' sind die für die tatsächliche Durchführbarkeit relevanten Umstände konkret zu ermitteln und zu würdigen; unaufklärbare Zweifel können die Annahme des Feststehens ausschließen.
Fehlen die Voraussetzungen des Feststehens, hat dies Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der aufenthalts- und asylrechtlichen Entscheidung und kann revisionsrechtlich erheblich sein.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2016, Az: A 11 S 342/16, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 18. Dezember 2015, Az: A 2 K 176/14
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist