Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Voraussetzungen des 'Feststehens' der Abschiebungsdurchführbarkeit (§34a AsylG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 B 23/17, 1 B 23/17 (1 C 6/17)
Datum
27.03.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:270317B1B23.17.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des §34a Abs.1 Satz1 AsylG 'feststeht', dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs 'feststeht' und die daraus folgenden Rechtsfolgen, wenn ausreichende Gewissheit über die Durchführbarkeit fehlt. Die Entscheidung verweist auf Klärungsbedarf hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Angelegenheit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die der weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.

2

Der Tatbestand, dass 'feststeht, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann' (§34a Abs.1 Satz1 AsylG), erfordert eine hinreichende und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen gestützte Gewissheit über die Durchführbarkeit der Abschiebung.

3

Bei der Prüfung des 'Feststehens' sind die für die tatsächliche Durchführbarkeit relevanten Umstände konkret zu ermitteln und zu würdigen; unaufklärbare Zweifel können die Annahme des Feststehens ausschließen.

4

Fehlen die Voraussetzungen des Feststehens, hat dies Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der aufenthalts- und asylrechtlichen Entscheidung und kann revisionsrechtlich erheblich sein.

Relevante Normen
§ 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2016, Az: A 11 S 342/16, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 18. Dezember 2015, Az: A 2 K 176/14

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist

Revisionszulassung: Voraussetzungen des 'Feststehens' der Abschiebungsdurchführbarkeit (§34a AsylG) — Themis