Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Zeitpunkt der Deutschkenntnisse bei nachträglicher Einbeziehung des Ehegatten

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 B 112/16, 1 B 112/16 (1 C 36/16)
Datum
01.12.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B1B112.16.0
Quelle
Die Beschwerde, auf die nachträgliche Einbeziehung des in Deutschland lebenden Ehemannes in einen Aufnahmebescheid beschränkt, wird als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG geforderten Deutschgrundkenntnisse vorliegen müssen. Der Streitwert wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten in einen Aufnahmebescheid beschränkte Beschwerde ist zulässig, sofern sie sachdienlich begründet ist und sich auf die Einbeziehungsentscheidung selbst richtet.

2

Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärungsbedürfte Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite vorliegt.

3

Bei der nachträglichen Einbeziehung eines bereits in Deutschland lebenden Ehegatten ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BVFG geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein müssen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts kann auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des GKG erfolgen, insbesondere §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.2 und §63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 27 Abs 2 S 1 BVFG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 11 A 2206/14, Urteil

vorgehend VG Köln, 11. September 2014, Az: 20 K 7537/13

Gründe

1

Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Revisionszulassung: Zeitpunkt der Deutschkenntnisse bei nachträglicher Einbeziehung des Ehegatten — Themis