Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche (§25a AufenthG) – Revision zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)
- Datum
- 25.07.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a Abs.1 AufenthG sind die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des §5 Abs.1 AufenthG zu prüfen und in Zweifelsfällen rechtlich zu klären.
Eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist begründet, wenn die maßgeblichen Vorschriften über die Erteilungsvoraussetzungen fehlerhaft angewandt wurden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. März 2012, Az: 4 LB 12/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.