Aufenthaltsrecht nach ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung; Revision zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10)
- Datum
- 06.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei rückwirkender (ex tunc) Aufhebung der Einbürgerung ist zu prüfen, ob der Betroffene als "ehemaliger Deutscher" im Sinn des § 38 Aufenthaltsgesetz zu behandeln ist.
Die Aufhebung der Einbürgerung mit Rückwirkung kann den Bestand, das Wiederaufleben oder die Anspruchslage hinsichtlich zuvor erteilter Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis) berühren und ist gesondert zu beurteilen.
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und Klarstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtlich bedeutsamen Fragen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts erforderlich sind.
Bei der Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Folgen einer rückwirkenden Einbürgerungsaufhebung sind die einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen und materiell-rechtlich zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Februar 2010, Az: 9 A 2080/09, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürgerung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger Deutscher im Sinne des § 38 AufenthG ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Einbürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "wiederauflebt" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.