Treffer
BVerwG Beschluss

Fiktive Klagerücknahme wegen fehlender Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 A 1.26, 1 A 1.26 (1 A 2.24)
Datum
05.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:050826B1A1.26.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, weil die Klage als zurückgenommen gilt. Der Kläger kam einer an seine Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung, binnen gesetzter Frist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als zwei Monate nicht nach. Dies begründete Zweifel am Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses und rechtfertigte die Betreibensaufforderung. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage gilt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, wenn ein Beteiligter einer berechtigten Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht nachkommt.

2

Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses können eine Betreibensaufforderung rechtfertigen, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitteilt.

3

Die bloße Mitteilung eines Prozessbevollmächtigten, ihm liege keine aktuelle ladungsfähige Anschrift vor, stellt kein Betreiben des Verfahrens dar.

4

Die Fiktion der Klagerücknahme setzt voraus, dass der Kläger mit der Betreibensaufforderung auf die Rechtsfolgen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist.

5

Bei fiktiver Klagerücknahme sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. Die Voraussetzungen der fiktiven Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen vor.

2

Der Kläger ist der seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2026 zugestellten gerichtlichen Aufforderung vom 2. Juni 2026, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als zwei Monate nicht nachgekommen. Ausweislich eines in dem Verfahren 1 A 2.24 von der Beklagten unter dem 5. Juni 2025 übermittelten Vermerks des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2025 ist der Kläger zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt aus der irakischen Haft entlassen worden. Eine Reaktion seiner Prozessbevollmächtigten auf die diesen unter dem 27. April 2026 übermittelte Bitte, dem Gericht binnen eines Monats eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.

3

Die hieraus resultierenden Zweifel an dem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers durften dem Senat hinreichenden Anlass für eine entsprechende Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO geben. Ein Betreiben des Verfahrens ist nicht dadurch erfolgt, dass der Prozessbevollmächtigte zu 2 unter dem 9. Juni 2026 mitgeteilt hat, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift liege ihm nicht vor.

4

Der Kläger ist im Einklang mit § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit der Betreibensaufforderung auf die sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 8.2.2 des Streitwertkataloges 2025).