Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Revisionsverfahren
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 C 8.25
- Datum
- 17.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:170726B10C8.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten einen Rechtsstreit im Revisionsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung nach Erledigung richtet sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und kann einer zwischen den Beteiligten getroffenen Kostenvereinbarung folgen.
Der Streitwert im Revisionsverfahren ist nach § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. März 2025, Az: 10 S 1403/24, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 18. Juli 2024, Az: 14 K 1009/22, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren für wirkungslos zu erklären (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Klägerin und der Beklagten unter Ziff. 6 des nachstehenden außergerichtlichen Vergleichs und den entsprechend gestellten Anträgen:
(...)
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.