Zulassung der Revision in Abschiebungsverbotssache (§60 Abs.8 AufenthG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)
- Datum
- 03.07.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
Ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des §60 Abs.8 Satz1 Alt.2 AufenthG begründet, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben kann.
Die Zulassung der Revision dient der Vereinheitlichung und Fortbildung der Rechtsprechung zu zentralen Auslegungsfragen des Aufenthaltsgesetzes.
Bei Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG sind die Voraussetzungen, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung aufgrund einer Freiheitsstrafenverurteilung, anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.