Treffer
BVerwG Beschluss

Anschlussberufung (§127 Abs.2 VwGO) zulässig; Revision zur Klärung zugelassen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)
Datum
14.07.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beklagte erhob per Telefax eine Anschlussberufung/ Beschwerde beim Berufungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht befand die Beschwerde als zulässig und begründet. Zugleich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung nach §127 Abs.2 VwGO weiter zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschlussberufung gemäß §127 Abs.2 VwGO ist zulässig, wenn die für die Erhebung geltenden prozessualen Voraussetzungen, insbesondere der rechtzeitige Zugang der Beschwerde beim Berufungsgericht, vorliegen.

2

Ein per Telefax eingereichtes Schriftstück kann bei fristgerechtem Zugang beim Berufungsgericht die Begründung einer Anschlussberufung begründen und somit für die Zulässigkeit maßgeblich sein.

3

Die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Klärungsbedarf hinsichtlich allgemeiner Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung besteht.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann zur Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung herangezogen werden und dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Verfahrensfragen.

Relevante Normen
§ 127 Abs 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2010, Az: A 4 S 693/10, Urteil

Gründe

1

Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.