Abschiebungsschutz: Anforderungen richterlicher Überzeugungsbildung bei § 60 Abs. 7 AufenthG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 26/09, 10 B 26/09 (10 C 19/10)
- Datum
- 23.06.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung übergeordneter Rechtsfragen vorgelegt werden kann.
Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG sind Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten; diese Anforderungen können verfahrensrechtliche und materielle Aspekte der Gefahrenfeststellung betreffen.
Bei Entscheidungen über Abschiebungsschutz ist zwischen konkreter und allgemeiner Gefahr zu differenzieren; Unklarheiten in der erforderlichen Darlegungs- und Überzeugungsqualität können revisionsrechtliche Bedeutung haben.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, um die rechtlichen Standards für die Feststellung entscheidungserheblicher Gefahren und die verfassungskonforme Auslegung auf Bundesebene zu präzisieren.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juni 2009, Az: 11 S 979/06, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.