Revisionszulassung wegen Klärung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 2/16, 10 B 2/16 (10 C 3/16)
- Datum
- 26.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:260416B10B2.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat und bislang nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
Ein Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP kann dem revisiblen Recht zugeordnet sein, soweit § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einschlägig ist.
Ob ein verwaltungsrechtlicher Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegt und welche Voraussetzungen den Eintritt der Verjährung bestimmen, ist eine von der Revision zu klärende Rechtsfrage, wenn keine gefestigte Rechtsprechung existiert.
Die Erteilung der Revisionszulassung dient der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Entscheidung grundsätzlicher Zweifelsfragen zur Anwendbarkeit verjährungsrechtlicher Regeln auf öffentlich‑rechtliche Erstattungsansprüche.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 17. November 2015, Az: 6 A 10633/15, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 8. Dezember 2014, Az: 3 K 1066/13.KO
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dem revisiblen Recht angehört, der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt. Diese für eine Vielzahl von Fällen bedeutsame Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt.