Revisionszulassung: Durchbrechung verwaltungsgerichtlicher Verpflichtungsurteile im Flüchtlingsrecht
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 11/12
- Datum
- 10.10.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.
Die Frage, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht durch eine Berufung auf §826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durchbrochen werden kann, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die revisionsrechtlich zu prüfen ist.
Die bloße Erörterung eines möglichen §826-BGB-Sachverhalts in rechtserheblichen Umständen kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, damit das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen und Tragweite einer Durchbrechung der Rechtskraft klärt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2012, Az: 11 A 619/11.A, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf § 826 BGB durchbrochen werden kann.