Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Durchbrechung verwaltungsgerichtlicher Verpflichtungsurteile im Flüchtlingsrecht

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 B 11/12
Datum
10.10.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Flüchtlingssache hat das Gericht als zulässig und begründet erachtet. Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf §826 BGB durchbrochen werden kann. Die Zulassung dient der Klärung dieser rechtsfortbildenden Frage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.

2

Die Frage, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht durch eine Berufung auf §826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durchbrochen werden kann, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die revisionsrechtlich zu prüfen ist.

3

Die bloße Erörterung eines möglichen §826-BGB-Sachverhalts in rechtserheblichen Umständen kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, damit das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen und Tragweite einer Durchbrechung der Rechtskraft klärt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 826 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2012, Az: 11 A 619/11.A, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf § 826 BGB durchbrochen werden kann.

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