Treffer
BVerwG Beschluss

Gerichtsbestimmung für TFA-Maßnahmenprogramm der Flussgebietseinheit Donau

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AV 4.26
Datum
12.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B10AV4.26.0
Quelle
Der Antragsteller begehrt zusätzliche Maßnahmen im Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Donau gegen eine Belastung des Grundwassers mit Trifluoracetat (TFA). Zuständig kamen wegen der Gebietsanteile in Bayern und Baden-Württemberg beide Verwaltungsgerichtshöfe in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Ausschlaggebend war, dass kein Gericht sachlich vorbefasst war und der weit überwiegende Flächenanteil der Flussgebietseinheit in Bayern liegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommen nach § 52 Nr. 1 VwGO mehrere Verwaltungsgerichtshöfe als örtlich zuständige Gerichte in Betracht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO berufen.

2

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gibt keine materiellen Auswahlkriterien für die Gerichtsbestimmung vor; diese ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu treffen.

3

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts kann berücksichtigt werden, ob eines der in Betracht kommenden Gerichte bereits mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst war.

4

Fehlt es an einer sachlichen Vorbefassung, kann der geografische Schwerpunkt des Streitgegenstands ein tragendes Kriterium für die Auswahl des zuständigen Gerichts sein.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt mit seiner vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Klage die Verurteilung der beiden Antragsgegner zur Aufnahme von Zusatzmaßnahmen in das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Donau, um der Belastung des Grundwassers durch die Chemikalie Trifluoracetat (TFA) entgegenzuwirken. Von dem auf deutschem Staatsgebiet belegenen Teil der Flussgebietseinheit Donau entfallen 86 Prozent der Fläche auf Bayern und 14 Prozent auf Baden-Württemberg.

2

Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die Verwaltungsgerichtshöfe beider Antragsgegner nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33 und vom 12. September 2023 - 10 AV 9.23 - juris Rn. 4; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für Letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2025, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f., sowie zum Ganzen Beschluss vom 12. September 2023 - 10 AV 9.23 - juris Rn. 4).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da keines der beiden in Betracht kommenden Gerichte bislang mit der Thematik der Belastung von Gewässern mit TFA befasst gewesen ist und der Flächenanteil Bayerns an der Flussgebietseinheit Donau denjenigen Baden-Württembergs bei Weitem übersteigt.