Berichtigung des Kammerbeschlusses und Gegenstandswertfestsetzung auf 10.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 987/16
- Datum
- 25.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180125.2bvr098716
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten in einem gerichtlichen Beschluss sind zu berichtigen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der Gegenstandswert mindestens 5.000 € und liegt bei Erfolg aufgrund einer Kammerentscheidung regelmäßig bei 10.000 €.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zweibrücken, 21. März 2016, Az: 3 S 118/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 6. Oktober 2017, Az: 2 BvR 987/16, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
1. Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wird dahin berichtigt, dass im Tenor unter 1. und 2. die Worte "Das Urteil" durch die Worte "Der Beschluss" und in den Beschlussgründen unter Rn. 2, Zeile 7 die Worte "Das angegriffene Urteil" durch die Worte "Der angegriffene Beschluss" ersetzt werden.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36, vom 29. November 2017 - 2 BvR 221/11 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Dezember 2017 - 2 BvR 222/11 -, juris, Rn. 1).
Vorliegend entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.