Teilweise Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 987/10
- Datum
- 14.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111214.2bvr098710
Abstrakte Rechtssätze
§ 34a Abs. 3 BVerfGG ermöglicht die ganz oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen auch bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde, wenn die Beschwerde zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat.
Das Vorliegen einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung kann die Billigkeit begründen, anteilige Kostenersatzquoten zuzuweisen.
Die Bemessung des Erstattungsumfangs richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten und kann — je nach Beitrag zur rechtlichen Klärung — nur einen Teil der notwendigen Auslagen umfassen.
Die Geltendmachung einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Bundestages kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, die eine Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 7. Mai 2010, Az: 2 BvR 987/10, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 2 BvR 987/10, Urteil
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.