Nichtannahme: Kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art. 1 oder Art. 3 GG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 943/18
- Datum
- 19.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180719.2bvr094318
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung eine Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar darlegt.
Aus Art. 1 GG und Art. 3 GG lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf die Vollziehung von Gesetzen (allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch) herleiten.
Die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG erfordern, dass wesentliche behauptete Maßnahmen durch vorgelegten Schriftverkehr und konkrete Tatsachen hinreichend belegt werden.
Allein behauptete Verfassungsrechtsverletzungen ohne darlegungsfähige und vorgelegte Beweismittel (z. B. Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft) genügen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.
Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.