Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Festsetzung auf 200.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 934/19
- Datum
- 05.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260205.2bvr093419
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren über Verfassungsbeschwerden den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren und für kostenrechtliche Folgerungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss und ist im Tenor der Entscheidung auszuweisen.
Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzte Gegenstandswert kann von den in vorangegangenen Instanzen angesetzten Werten abweichen und gilt für die Gebührenberechnung im jeweiligen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 25. Oktober 2018, Az: 8 AZR 501/14, Urteil
vorgehend BVerfG, 29. September 2025, Az: 2 BvR 934/19, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.