Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 931/25)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 931/25
Datum
07.07.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250707.2bvr093125
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 931/25) hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Der Beschluss erging ohne ergänzende Begründung und ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Kammer die Voraussetzungen für eine Annahme nicht für gegeben hält.

2

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar.

4

Ein Kammerbeschluss kann als Nichtannahmebeschluss ohne weitergehende Begründung ergehen, ohne dass dadurch ein Rechtsmittel gegen die Nichtannahme eröffnet wird.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 931/25) — Themis