Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 931/25)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 931/25
- Datum
- 07.07.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250707.2bvr093125
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Kammer die Voraussetzungen für eine Annahme nicht für gegeben hält.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar.
Ein Kammerbeschluss kann als Nichtannahmebeschluss ohne weitergehende Begründung ergehen, ohne dass dadurch ein Rechtsmittel gegen die Nichtannahme eröffnet wird.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.