Gegenstandswertfestsetzung für Verfassungsbeschwerde auf 15.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 905/14
- Datum
- 25.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20171025.2bvr090514
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.
Die objektive Bedeutung der Sache kann einen Gegenstandswert über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro rechtfertigen.
Eine Überschreitung des Mindestgegenstandswerts bedarf einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf die objektive Bedeutung und Umstände des Einzelfalls.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist als Maßnahme der Gebührenbemessung dem Gericht vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss
vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 26/12, Urteil
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 524/10, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 25. Februar 2010, Az: 3 K 928/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.