Einstweilige Aussetzung der Auslieferung und Frist zur Vorlage der Vollmacht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 890/16
- Datum
- 29.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG eine einstweilige Anordnung auch vorläufig ohne gleichzeitige schriftliche Begründung erlassen; die Begründung kann nachgereicht werden.
Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßnahme (hier: Auslieferung) bis zur Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde anordnen und diese Aussetzung zeitlich begrenzen.
Das Gericht kann der Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung Bedingungen und Fristen (z. B. die Vorlage der Vollmacht im Original binnen bestimmter Frist) zuordnen.
Die Vollziehung oder Durchführung einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnung kann Dritten (z. B. der Generalstaatsanwaltschaft) übertragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss
nachgehend BVerfG, 6. Mai 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 2 BvR 890/16, Nichtannahmebeschluss
nachgehend BVerfG, 15. März 2017, Az: 2 BvR 890/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.