Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Abschiebung nach Italien wegen unzureichender Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 883/18
Datum
14.05.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180514.2bvr088318
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte eine einstweilige Anordnung zum Verhindern seiner Abschiebung nach Italien und berief sich u.a. auf noch zu klärende Fragen vor dem EuGH. Das BVerfG lehnte den Antrag mangels hinreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde ab. Es stellte klar, dass im Eilverfahren keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV besteht und dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit, das Hauptsacheverfahren von Italien aus zu führen, nachvollziehbar abgewogen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine strenge Interessen- und Folgenabwägung voraus; bei unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde kommt eine solche Anordnung nicht in Betracht.

2

Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV besteht nicht im einstweiligen Rechtsschutz; in Eilverfahren ist eine Vorlageregelung regelmäßig nicht gegeben.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behauptete Verletzung grundrechtlicher Positionen nicht hinreichend substantiiert darlegt; bloße Verweise auf noch zu klärende europarechtliche Fragen genügen hierfür nicht.

4

Im Eilverfahren reicht es aus, dass das Fachgericht eine nachvollziehbare Interessenabwägung zur Zumutbarkeit getroffen hat, das Hauptsacheverfahren aus dem Ausland (hier: Italien) zu führen; dies verhindert die Gewährung vorläufiger Abwehrmaßnahmen, wenn die Abwägung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 267 Abs 3 AEUV§ 58 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 8. Mai 2018, Az: A 5 K 5383/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die ent-stünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Eine hinreichende Begründung fehlt insbesondere bei der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gestellten Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen mehrerer Fragen, deren Klärung dem Europäischen Gerichtshof obliege, die Sache dort vorlegen müssen. Dabei geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982, Rs. 35/82, juris, Rn. 9). Der Beschwerdeführer fordert ersatzweise eine Interessenabwägung zu der Frage, ob es ihm zuzumuten sei, von Italien aus das Hauptsacheverfahren zu führen. Dabei setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Abwägung auf Seite 4 seines Beschlusses in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Abschiebung nach Italien wegen unzureichender Begründung — Themis