Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde – Festsetzung auf 10.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 883/17
- Datum
- 25.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.2bvr088317
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch den Beschluss in einem konkreten Eurobetrag erfolgen.
Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar.
Der Tenor einer Gegenstandswertfestsetzung nennt den maßgeblichen Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. Februar 2017, Az: 1 VollzWs 479/16 (271/16), Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. April 2018, Az: 2 BvR 883/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.