Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 883/14
- Datum
- 16.05.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180516.2bvr088314
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Der nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehene Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro kann überschritten werden, wenn die objektive Bedeutung der Sache eine höhere Bewertung rechtfertigt.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist die objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Angelegenheit maßgeblich und kann eine Erhöhung des Werts begründen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordert eine wertmäßige Würdigung des Streitgegenstands und folgt nicht einem starren Pauschalbetrag.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss
vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteil
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 736/10, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 24. August 2010, Az: 3 K 925/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.