Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Berichtigung des Sachberichts im Nichtannahmebeschluss (2 BvR 877/16)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 877/16
Datum
08.12.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161208.2bvr087716
Quelle
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG berichtigte in Satz 1 der Randnummer 2 ihres Nichtannahmebeschlusses vom 25.08.2016 eine Tatsachenangabe im Sachbericht. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende ist. Die Berichtigung dient der Richtigstellung des amtlichen Sachberichts und berührt nicht die inhaltliche Nichtannahmeentscheidung. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch Kammerbeschluss formelle Berichtigungen von im Sachbericht enthaltenen Tatsachenangaben vornehmen.

2

Berichtigungen des Sachberichts dienen der Richtigstellung amtlicher Tatsachenberichte und ändern die inhaltliche Nichtannahmeentscheidung nicht, sofern sie keine wesentlichen materiellen Feststellungen betreffen.

3

Ein Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar, soweit das Gericht im Tenor die Unanfechtbarkeit anordnet.

4

Offenkundige oder nachprüfbare Tatsachenfehler in Randnummern oder Satzformulierungen dürfen durch die Kammer berichtigt werden, ohne dass das Verfahren materiell neu zu beurteilen ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2016, Az: 6 CE 16.246, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Januar 2016, Az: 6 CE 15.2800, Beschluss

vorgehend VG München, 19. Januar 2016, Az: M 5 E 15.5395, Beschluss

vorgehend VG München, 18. Dezember 2015, Az: M 5 E 15.5395, Beschluss

vorgehend BVerfG, 25. August 2016, Az: 2 BvR 877/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2016 wird in Satz 1 der Randnummer 2 (unter Gründe: A. I. 1.) wie folgt berichtigt (Änderung unterstrichen): Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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