Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde zur Saalwahl und Videoübertragung im NSU‑Prozess

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 872/13
Datum
24.04.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130424.2bvr087213
Quelle
Nebenkläger im NSU‑Verfahren rügen die Wahl eines Sitzungssaals mit nur 100 Zuhörplätzen und beantragen einstweilige Anordnung zur Videoübertragung in weitere Säle. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20 GG und das allgemeine Informationsinteresse, ohne eine eigene, unmittelbare Grundrechtsverletzung darzulegen; die Beschwerdebefugnis ist nicht dargetan, der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde gehört eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG genügende Begründung, die die behauptete Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig darlegt.

2

Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass er in eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Grundrechten verletzt ist; bloßes Vertreten allgemeinen Informationsinteresses begründet keine Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.

3

Fehlt der substantielle Vortrag zur eigenen Betroffenheit, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde mangels Begründung oder Beschwerdebefugnis nicht angenommen, erledigen sich nachfolgende Anträge auf einstweilige Anordnung in der Regel.

Relevante Normen
§ Art 20 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 4. März 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügung

vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügung

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329>). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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