BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss (BVerfG) zu behaupteter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs. 5 KStG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 862/09
- Datum
- 11.04.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120411.2bvr086209
Eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wurde, § 8b Abs. 5 KStG (bis 31.12.2003) sei gemeinschaftsrechtswidrig, wurde dem BVerfG nach vorausgehendem BFH-Urteil (I R 7/08) vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde im Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Fragen erfolgte damit nicht. Die streitige Rechtsfrage bleibt offen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht in der Sache entscheiden.
2
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ersetzt keine inhaltliche Prüfung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Norm.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass die Streitfragen – etwa die Vereinbarkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift mit Unionsrecht – offenbleiben.
4
Vorinstanzliche Entscheidungen (hier: BFH, I R 7/08) bleiben durch einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG materiell unbehoben; der Kammerbeschluss bindet nicht in der Rechtsfrage.
Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ Art 43 EG§ Art 44 EG§ Art 56 EG§ 8b Abs 5 KStG 1977 vom 13.09.1993
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 26. November 2008, Az: I R 7/08, Urteil