BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
BVerfG: Verfassungsbeschwerde (2 BvR 858/11) nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 858/11
- Datum
- 28.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111028.2bvr085811
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 858/11) durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ergeht ohne Begründung. Es enthält keine inhaltliche Entscheidung zur Sache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts festgestellt.
2
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen dar.
4
Ein Kammerbeschluss kann ohne Begründung ergehen; das Fehlen einer Begründung beeinträchtigt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 32c Abs 2 S 2 Nr 2 EStG vom 24.03.1999
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 2. März 2011, Az: IV B 139/09, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.