Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangel und fehlender Vorlage verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 847/19
- Datum
- 26.05.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200526.2bvr084719
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG verlangen eine inhaltlich nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung; pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen; die Beschwerdepartei hat die relevanten Ausführungen substantiiert darzulegen.
Wird für die verfassungsrechtliche Prüfung ein fachgerichtlicher Beschluss als unverzichtbar erachtet, ist dieser innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vollständig vorzulegen oder dessen wesentlicher Inhalt wiederzugeben; das Unterlassen kann zur Unzulässigkeit führen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, welche Rechte im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt sein sollen, sodass eine inhaltliche Nachvollziehbarkeit fehlt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. März 2019, Az: II ZB 19/18, Beschluss
vorgehend LG Duisburg, 20. Juli 2018, Az: 7 C 54/18, Beschluss
vorgehend AG Duisburg, 22. März 2018, Az: 49 C 2811/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.