Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Versagung von Entschädigung nach §§2,3 StrEG nicht verfassungswidrig

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 830/17
Datum
02.07.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einer Entschädigung nach §§ 2, 3 StrEG zugunsten von Inhabern einer infolge Arrestanordnung insolvent gewordenen GmbH. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar sind. Es verweist auf zivilrechtliche Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und verzichtet nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Ausführungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung bestehen.

2

Die Versagung einer Entschädigung nach §§ 2, 3 StrEG ist nicht ohne Weiteres verfassungswidrig und begründet nicht zwingend einen Eingriff in vermögenswerte Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG.

3

Geschädigte, deren vermögenswertes Recht nach Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnte, können Ersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung geltend machen, insbesondere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung seines Nichtannahmebeschlusses verzichten.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 34 GG§ 839 BGB§ 2 StrEG§ 3 StrEG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschluss

vorgehend LG Schwerin, 9. Februar 2017, Az: 31 KLs 14/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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