Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Abschaffung der Mehrmütterorganschaft
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 816/12
- Datum
- 30.04.2014
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung beendet das Beschwerdeverfahren, ohne eine materiell-rechtliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung zu treffen.
Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine bindende Rechtsfortbildung und hat keine materielle Klärungswirkung für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung.
Solange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen (z. B. BFH, FG) im jeweiligen Streitgegenstand wirksam und unaufgehoben.
Die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann im Kammerbeschluss ohne Veröffentlichung einer ausführlichen Begründung getroffen werden, wodurch keine Feststellungen zur Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit dem Grundgesetz getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: I B 7/11, Beschluss
vorgehend FG München, 30. November 2010, Az: 2 K 2315/08, Urteil