BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 812/11
- Datum
- 28.10.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (BFH). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Über einen gestellten Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht entschieden. Der Beschluss erging als Kammerbeschluss ohne Begründung und ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind.
2
Über einen Wiedereinsetzungsantrag braucht das Gericht nicht zu entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht zur Entscheidung angenommen wird.
3
Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne nähere Begründung ergehen.
4
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 3. November 2010, Az: I R 98/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf - nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.