BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – einstweilige Anordnung gegenstandslos
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 807/23
- Datum
- 10.07.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230710.2bvr080723
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit keine materielle Prüfung des Vortrags vorgenommen. Infolgedessen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Der Beschluss erging als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht schließt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde aus.
2
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
3
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme kann ohne schriftliche Begründung ergehen.
4
Eine Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.