Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde auf 10.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 780/16
Datum
03.07.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180703.2bvr078016
Quelle
Das BVerfG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte unter Berufung auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Damit wurde der maßgebliche Wert zur Bemessung der anwaltlichen Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren verbindlich bestimmt. Der Beschluss regelt ausschließlich die Gegenstandswertfestsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2

Gerichte können im verfassungsgerichtlichen Verfahren einen konkreten Gegenstandswert bestimmen, der der Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG zugrunde liegt.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Ermittlung der Gebührenansprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Schwerin, 14. März 2016, Az: 16 B 3993/15 As SN, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. März 2018, Az: 2 BvR 780/16, Beschluss

Gründe

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € — Themis