Nichtannahme einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 779/24
- Datum
- 30.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr077924
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur zur Entscheidung an, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen.
Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Beschluss feststellen; ein solcher Kammerbeschluss kann ohne ausführliche Begründung ergehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften.
Bei Nichtannahme verbleiben materielle Verfassungsfragen unentschieden, sodass die angegriffenen gesetzlichen Regelungen weiterhin in Kraft bleiben, bis das Gericht anders entscheidet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |