Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 779/24
Datum
30.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr077924
Quelle
Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes rügt, wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und den Beschluss ohne Begründung erlassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es wurden keine materiellen Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur zur Entscheidung an, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen.

2

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Beschluss feststellen; ein solcher Kammerbeschluss kann ohne ausführliche Begründung ergehen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften.

4

Bei Nichtannahme verbleiben materielle Verfassungsfragen unentschieden, sodass die angegriffenen gesetzlichen Regelungen weiterhin in Kraft bleiben, bis das Gericht anders entscheidet.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 27 Abs 4 S 2 BWahlG§ 26 Abs 1 S 3 BWahlG§ 4 BWahlG§ 1 BWahlG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Nichtannahme einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes — Themis