Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € (§37 Abs.2 RVG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 758/07
- Datum
- 04.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Festlegung eines Geldbetrags im Beschluss und dient als Grundlage für die Vergütungsberechnung der anwaltlichen Tätigkeit.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist für die Bemessung von Gebühren und Auslagen verbindlich und regelt die abzulösende Vergütungsgrundlage im jeweiligen Verfahrensabschnitt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. März 2007, Az: 1 L 205/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 758/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).