Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Anwaltsvergütung €200.000

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 753/05
Datum
17.02.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Vergütung nach dem RVG. Die Festsetzung erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und wurde im Tenor konkret beziffert. Die Entscheidung regelt damit die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist als Geldbetrag anzugeben und dient als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 92/03, Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 15. September 2003, Az: IV 229/2002, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 753/05, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Anwaltsvergütung €200.000 — Themis